Allgemeine Geschäftsbedingungen
Dechra Veterinary Products Suisse GmbH
1. Allgemeines
Die folgenden Liefer- und Zahlungsbedingungen werden in ihrer jeweils aktuellen Form vom Käufer/Besteller bei der Auftragserteilung anerkannt. Verkauf und Lieferung erfolgen zu den nachstehenden Bedingungen des Lieferers. Bedingungen des Bestellers verpflichten den Lieferer nicht, auch wenn sie nicht ausdrücklich zurückgewiesen sind.
Die Öffnungszeiten der Dechra VP Suisse GmbH sind: Montag bis Freitag von 8.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 – 16.00 Uhr
2. Angebot
Das Angebot des Lieferers ist freibleibend.
3. Preis und Zahlung
3.1 Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung einschliesslich Verpackung zu dem Sitz des Bestellers. Zu den Preisen kommt, soweit noch nicht berücksichtigt, die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
3.2 Ab einem Auftragswert von netto 150.00 CHF erfolgt die Lieferung versand- und portokostenfrei. Für Aufträge unter netto 150.00 CHF wird eine Versandkostenpauschale von 30.00 CHF berechnet.
3.3 Für Expresslieferungen zur Auslieferung am Folgetag bis 8.00 Uhr wird ein Zuschlag von 80.00 CHF zur Auslieferung bis 10.00 Uhr ein Zuschlag von 50.00 CHF pro Sendung berechnet.
3.4 Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, sind Rechnungen 30 Tage ab Rechnungsdatum fällig. Nach Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Kunde ohne Mahnung in Verzug.
3.5 Die Aufrechnung gegen die Forderungen des Lieferers ist ausgeschlossen, es sei denn, dass die zur Aufrechnung gestellten Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder es sich um Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis handelt. Gleiches gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts wegen Ansprüchen des Bestellers.
3.6 Wird die Leistung des Lieferers vertragsgemäss später als vier Monate nach dem Vertragsschluss erbracht, so kann der Lieferer den Preis angemessen angleichen an die seit Vertragsschluss bis zur Lieferung eingetretenen Veränderungen der einschlägigen Tariflöhne und der Materialkosten.
4. Lieferzeit
4.1 Eine etwa vereinbarte Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Lieferer die Ware zum Versand aufgegeben oder die Versandbereitschaft
mitgeteilt hat.
4.2 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die ausserhalb des Willens des Lieferers liegen, wie Betriebsstörungen, Verzug von Lieferanten usw. und der Lieferer die Verzögerung nicht zu vertreten hat.
4.3 Auslieferungen erfolgen durch Nextpharma Logistics GmbH, Solenbergstrasse 21, 8207 Schaffhausen.
4.4 Dechra VP Suisse GmbH übernimmt keine Gewähr, dass die vom Kunden bestellten Produkte in der gewünschten Menge und zur gewünschten Zeit verfügbar sind. Entschädigungsansprüche wegen Lieferverzögerungen und Lieferengpässen sind ausgeschlossen.
4.5 Gerät der Lieferer mit einem Liefertermin mehr als drei Werktage in Verzug, kann eine offene Bestellung nur mit einer Mitteilung an den Kundendienst storniert werden.
5. Gefahrübergang
5.1 Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Ware durch den Lieferer auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen
erfolgen.
5.2 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft und deren Mitteilung auf den Besteller über.
6. Sachmängel und Retouren
6.1 Liegt ein vom Lieferer zu vertretender Mangel vor, so ist dieser berechtigt, diesen nach seiner Wahl durch unentgeltliche Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu beseitigen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers. Ist dieser zur Mängelbeseitigung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich dies über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die der Lieferer zu vertreten hat oder schlagen mindestens 2 Nachbesserungsversuche fehl, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung der Vergütung geltend zu machen.
6.2 Sofern der Besteller Sachmängelrechte nach seiner Wahl verlangen kann, ist er verpflichtet, auf Verlangen des Lieferers hin innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er bei Vorliegen der Voraussetzungen Nacherfüllung verlangt, vom Vertrag zurücktritt, Minderung des Kaufpreises geltend macht und/oder Schadenersatz statt der Leistung verlangt. Eine Rücksendung mangelhafter oder falsch gelieferter Ware bedarf der vorherigen Zustimmung der Dechra Veterinary Products Suisse GmbH. Schäden, die durch eine nicht ordnungsgemässe Verpackung bei der Rücksendung entstehen, gehen zu Lasten des Kunden.
6.3 Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand unverzüglich nach Empfang zu untersuchen. Erkennbare Mängel sind bei Vermeiden des Verlusts der Mängelrechte unverzüglich schriftlich unter Beifügung des Lieferscheins oder des Rechnungsduplikates dem Lieferer mitzuteilen.
6.4 Sachmängelansprüche bestehen nicht für Sachmängel, die aus folgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemässe Verwendung, Aufbewahrung entgegen den vorgeschriebenen Lagerbedingungen, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, sofern sie nicht auf das Verschulden des Lieferers zurückzuführen sind sowie bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit und unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
6.5 Für Kulanzleistungen ohne rechtliche Verpflichtung gelten die Sachmängelrechte nur, wenn dies schriftlich vereinbart ist.
6.6 Für die Haftung des Lieferers gilt im Übrigen Ziff. 7. Darüberhinausgehende Ansprüche wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
6.7 Voraussetzung für die Rücknahme von Warensendungen ist, dass die Auslieferung der betreffenden Ware an den Besteller maximal 10 Tage vor dem Eingang der Retoure im Lager des Lieferers erfolgt sein muss, sowie dass die Ware ordnungsgemäss gelagert wurde und von einwandfreier Beschaffenheit ist.
7. Haftung
7.1 Für weitergehende Ansprüche ist die Ersatzpflicht des Lieferers im Falle leichter Fahrlässigkeit auf die Ersatzleistung der Haftpflichtversicherung des Lieferers beschränkt. Das gilt auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Lieferers. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, es sei denn, es fehlen dem Liefergegenstand Eigenschaften, die vom Lieferer ausdrücklich zugesichert worden sind und es gerade Sinn der Zusicherung gewesen ist, den Besteller gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstehen, abzusichern bzw. wenn der Mangel arglistig
verschwiegen worden ist.
7.2 Darüberhinausgehende Schaden- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht für unabdingbare Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Im Falle der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet der Lieferer allerdings nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, soweit nicht wiederum Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den Regelungen der Ziff. 7 nicht verbunden.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen nebst etwaigen Kosten oder Zinsen aus dem Liefervertrag vor.
8.2 Dem Besteller ist in stets widerruflicher Weise gestattet, Liefergegenstände, auf welche sich der Eigentumsvorbehalt des Lieferers erstreckt, im Rahmen eines ordnungsgemässen Geschäftsverkehrs zu verwenden oder zu veräussern, es sei denn, dass sich die hieraus ergebenden Forderungen gegen Dritte bereits an Dritte abgetreten sind. Die Berechtigung zur Verwendung der Weiterveräusserung entfällt, wenn der Besteller seine Zahlungen einstellt.
8.3 Der Lieferer ist berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen entweder trotz einer nach dem Kalender bestimmten Zeit oder Fristsetzung nicht nachkommt. Das Herausgabeverlangen stellt zugleich den Rücktritt vom Vertrag dar.
9. Gerichtsstand und Anwendbares Recht
9.1 Die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sowie sämtliche Bestellungen und Lieferungen unterliegen dem Schweizer Recht. Gerichtsstand ist der Sitz des Lieferers.